
Wir lieben unsere Heimat und möchten mit unserem Energiekonzept einen Beitrag für ihren Erhalt leisten.

Deshalb bieten wir Ihnen mit Erdgas saubere Energie an, die effizient und sicher in Ihrem Unternehmen ankommt.
Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate (Grundlaufzeit). Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Grundlaufzeit gekündigt wird. Hat sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, kann er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Im Preisblatt können Sie den für Sie gültigen Grund- und Arbeitspreis ablesen. Hierbei ist die Zählergröße und der Jahresverbrauch zu berücksichtigen, z. B. fällt der Zähler G4 in die Zählergruppe G1,6 – G6.
Haben wir Ihr Interesse gewerkt? Dann senden wir Ihnen gerne unseren Vertrag zu. Tel. 08381 92350 oder E-Mail schreiben
Preisblatt Aktivgasfair Gewerbe S 25/26 PDF zum Download.
Preisblatt Aktivgasfair Gewerbe M 25/26 PDF zum Download.
Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate (Grundlaufzeit). Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Grundlaufzeit gekündigt wird. Hat sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, kann er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Im Preisblatt können Sie den für Sie gültigen Grund- und Arbeitspreis ablesen. Hierbei ist die Zählergröße und der Jahresverbrauch zu berücksichtigen, z. B. fällt der Zähler G4 in die Zählergruppe G1,6 – G6.
Haben wir Ihr Interesse gewerkt? Dann senden wir Ihnen gerne unseren Vertrag zu. Tel. 08381 92350 oder E-Mail schreiben
Preisblatt Aktivgasfair Bündel 25/26 PDF zum Download.
Der CO₂-Preis nach den geltenden Regelungen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) basiert auf dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS). Nach diesem System sind Unternehmen, die Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel liefern, verpflichtet, für diese Brennstoffe sog. Emissionszertifikate (nEHS-Zertifikate) zu erwerben. So entsteht in den Sektoren Wärme und Verkehr, die noch nicht vom europäischen Emissionshandel (EU ETS) erfasst sind, ein Preis für jede in Deutschland ausgestoßene Tonne CO₂. Die Kosten für den Zertifikateerwerb werden von den Brennstoff- und Wärmelieferanten nach dem Leitbild des Gesetzgebers an die Endverbraucher als Bestandteil der jeweiligen Brennstoff- und Wärmepreise weitergegeben.
Für den Zertifikateerwerb gelten noch bis zum 31.12.2025 die im BEHG gesetzlich geregelten Festpreise, aktuell 55 Euro, die als fester Preisbestandteil in die Kalkulation der jeweiligen Brennstoff- und Wärmepreise übernommen wurden.
Ab dem 01.01.2026 beginnt die sog. marktbasierte Versteigerungsphase. Die nEHS-Zertifikate sollen 2026 in einem Preiskorridor mit einem Mindestpreis (55 Euro pro nEHS-Zertifikat) und einem Höchstpreis (65 Euro pro nEHS-Zertifikat) auktioniert werden. Innerhalb dieser vorgegebenen Spanne soll sich dann der Preis je nach Nachfrage am Markt bilden. Ab dem Jahr 2027 soll sich der CO₂-Preis im Rahmen des europäischen Emissionshandels frei auf dem Markt für Emissionszertifikate bilden, indem Emissionszertifikate an die Verkäufer von Brennstoffen versteigert werden.
Bislang gibt es aber noch keine gesetzliche Umsetzung der Versteigerungsphase im BEHG bzw. in der BEHV. Wie, wo und wann ab 01.01.2026 Zertifikate auktioniert werden und sich die Zertifikatepreise zunächst im Preiskorridor am Markt entwickeln, ist daher noch unbekannt. Sicher ist nur, dass den Brennstoff- und Wärmelieferanten ab 01.01.2026 Kosten in noch unbekannter Höhe entstehen. Eine Abbildung dieser Kosten als Bestandteil des vertraglich von den Kunden zu zahlenden Brennstoff- und Wärmepreises und deren Kommunikation kann also vermutlich erst im Laufe des Jahres 2026 erfolgen; spätestens mit der dann nächsten turnusmäßigen Verbrauchsabrechnung werden die CO₂-Kosten – wie bisher auch schon – gesondert ausgewiesen.
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Bitte teilen Sie uns die Gründe für das Vorliegen einer Unverhältnismäßigkeit einer Versorgungsunterbrechung in Textform unter abrechnung@stadtwerke-lindenberg.de oder postalisch mit.
Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bieten wir unseren grundversorgten Kunden und Haushaltskunden eine sogenannte Abwendungsvereinbarung an.
Diese beinhaltet nach § 19 Abs. 5 GasGVV eine Ratenzahlungs- und eine Vorauszahlungsvereinbarung.
Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung kann der Kunde aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen.
Gerne können Sie sich mit uns unter abrechnung@stadtwerke-lindenberg.de oder unter 08381 / 9235-0 in Verbindung setzen, soweit Sie am Abschluss einer Abwendungsvereinbarung interessiert sind. Wir erstellen dann ein konkretes Angebot für Sie.
Zusätzlich können Sie sich auch an nachfolgende Schuldnerberatungsstellen wenden:
https://www.caritas-allgaeu.de/hilfe/alltagshilfen/schuldner-und-insolvenzberatung
https://www.diakonie-kempten.de/index.php?id=32
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Um eine hohe Nachzahlung bei den Heizkosten zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen nach einem strengen Winter Ihren Abschlag anzupassen. Ihr Abschlagsbetrag ermittelt sich immer aus den Verbräuchen des Vorjahres. Für eine individuelle Berechnung Ihres neuen Abschlags benötigen wir daher Ihren aktuellen Zählerstand. Gerne rufen wir Sie auf Wunsch auch an und ermitteln gemeinsam einen Wert, den wir dann bis zur nächsten anstehenden Jahresverbrauchsabrechnung einstellen.

Bei Störungen erreichen Sie uns rund um die Uhr unter: Tel. 0800 - 77 50 002