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Entlastungen

Entlastungspaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Sofortmaßnahmen („Dezember-Hilfe“) und Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Als Kundin und Kunde der Stadtwerke Lindenberg brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie rechtzeitig mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken

Einfach erklärt, funktioniert die Gas-Preisbremse wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.
Für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
 

  • für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde.


Die Preisbremsen sollen die stark angestiegenen Energiepreise abfedern. Allerdings liegen die Energiepreise trotzdem deutlich über den Preisen der letzten Jahre. Daher bleibt Energiesparen das Gebot der Stunde. Sparen lohnt sich mehr denn je, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.


Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen

Hier geht es zur Informationsseite der Bundesregierung


Nähere Details zum Entlastungspaket finden Sie in unseren untenstehenden FAQs.

Fragen und Antworten zur Soforthilfe

Um Privathaushalte und kleine Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung eine „Soforthilfe“ beschlossen. Zudem soll im nächsten Jahr die „Gaspreisbremse“ in Kraft treten:
 

  1. Soforthilfe: Zur kurzfristigen Entlastung sollen Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für den Dezember einmalig eine Abschlagszahlung für Gas durch den Staat bezahlt bekommen. Die Zahlung soll Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.
     
  2. Gaspreisbremse: Die Gaspreisbremse wird voraussichtlich ab März 2023 greifen. Sie soll den Gaspreis bei 12 ct/kWh deckeln. Die Deckelung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Staat subventioniert Gas nur für 80 Prozent des Verbrauchs. Die Details werden noch bekannt gegeben. Achten Sie daher weiterhin darauf, Energie zu sparen.

 

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe:
 

  • Haushaltskunden
  • Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

 

Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich nach dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, davon wird 1/12 mit dem Brutto-Arbeitspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig ist (zzgl. 1/12 des Grundpreises), multipliziert. In der Jahresrechnung wird dann der ausgesetzte Abschlag aus dem Dezember mit dem staatlichen Einmalzuschuss verrechnet.

 

Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen.

 

Achten Sie daher weiterhin darauf Energie einzusparen.

 

Energiesparen lohnt sich weiterhin, denn die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann davon abweichen. Zu berücksichtigen ist, dass Ihr prognostizierten Jahresverbrauch sowohl die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, als auch die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt, beinhaltet. Die Abschläge bleiben jedoch das ganze Jahr über gleich. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember allerdings mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Daher lohnt es sich weiterhin den Energieverbrauch zu reduzieren.

 

Je nachdem, wie Sie Ihren Abschlag bezahlen, gilt Folgendes:
 

  1. Ich habe eine Einzugsermächtigung erteilt:
    Sie müssen nicht aktiv werden.
    Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen oder zurücküberwiesen (ggf. anpassen, falls der genaue Soforthilfebetrag zurücküberwiesen wird).
     
  2. Ich habe einen Dauerauftrag eingerichtet:
    Sie müssen aktiv werden.
    Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.
     
  3. Ich zahle monatlich meinen Abschlag per Überweisung:
    Sie müssen nicht aktiv werden.
    Sie müssen Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
     
  4.  Ich bekomme monatlich eine Rechnung:
    Sie müssen nicht aktiv werden.
    Die Soforthilfe wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.
     
  5. Laut Vertrag zahle ich den Abschlag nicht im Dezember sondern im Januar:
    Sie müssen aktiv werden.
    Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv  werden).
     
  6. Laut Vertrag zahle ich keinen Abschlag im Dezember und Januar:
    Sie müssen aktiv werden.
    Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
     
  7. Ich habe den Dezember-Abschlag bereits überwiesen oder den Zahlungsauftrag nicht gestoppt:
    Sie müssen nicht aktiv werden.
    Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

 

Als Mieter besteht oftmals kein vertragliches Verhältnis zum Gaslieferant.

 

Damit Sie dennoch von der Entlastung profitieren, wird die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Sie von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Vermieter sind dazu verpflichtet, über die geschätzte Höhe der Gutschrift im Dezember zu informieren.

 

Im Fall, dass die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel, der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde.

 

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.

 

Nein, als Kunde der Stadtwerke Lindenberg müssen Sie sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren.

 

Fragen und Antworten zur Gaspreisbremse

Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.
 

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes  Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 für Gas und Wärme übernommen hat und die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar greift. Die Preisbremsen gelten zunächst bis 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
 

Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie bis spätestens Ende Februar darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie bis spätestens Ende Februar eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Die Stadtwerke Lindenberg kümmern sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.
 

Als Mieter haben Sie häufig keinen direkten Vertrag mit Ihrem Gas- oder Wärmeversorger abgeschlossen, sondern Ihr Vermieter. Ihr Vermieter erhält deshalb die Entlastungen und muss diese im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.
 

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie gesetzlich bestimmte andere Kundengruppen (z.B. Vereine) erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).


Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.


Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr gelten die Konditionen für Großverbraucher, d.h. für 70 % ihres gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh (netto) zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer.


Zum Erklärvideo
 

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.


Beispiel:


Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 9 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) auf 22 ct/kWh innerhalb von 12 Monaten mehr als verdoppelt. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.


Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct/kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct/kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 Prozent - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 ct/kWh. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.


Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 ct/kWh bezahlen.
 

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 12 Cent für die Kilowattstunde Gas bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.


Beispiel:


Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Lindenberg mit dem ausverkauften Tarif Aktivgasfix 22/23 profitieren derzeit mehr von der vorausschauenden Einkaufsstrategie der Stadtwerke als von den Preisbremsen. Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.
 

Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.


Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.


Beispiel:


Für Familie Meier wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.100 Euro berechnet. Bei 11 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar bezahlt Familie Meier planmäßig keinen Abschlag und im Februar 2023 bezahlt Familie Meier ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.
 

Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.


Bis spätestens zum 01.03.2023 erhalten Sie ein Schreiben von uns. Darin enthalten ist ihr konkreter Entlastungsbetrag sowie ihr neuer Abschlag ab April. Bitte beachten Sie, dass sich der neue Abschlag unter Berücksichtigung der Preiserhöhung zum 01.01.2023 berechnet. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Gaspreisbremse profitieren.


Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 01. April.
 

Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Bis spätestens 01.03.2023 teilen wir Ihren neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.
 

Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
 

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!


Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den höheren Vertragspreis.


Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.


Hier finden Sie unsere Tipps zum Energiesparen:


www.stadtwerke-lindenberg.de/kundenportal/energiespartipps
 

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Arbeitspreis gilt.


Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers, inklusive des bisher erhaltenen Entlastungskontingentes, zur Verfügung stellen, sodass eine Weiterführung der Entlastung möglich ist.
 

Niemand kann heute eine seriöse Prognose dazu abgeben, wie sich die Preise in Zukunft entwickeln werden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass sich die Strom- und Erdgaspreise auch mittelfristig auf einem höheren Niveau als vor der Krise einpendeln werden. Um Ihnen ein Beispiel zu nennen: Am Terminmarkt wird Anfang Januar 2023 Erdgas für die Lieferung im Jahr 2025 mit sieben Cent pro Kilowattstunde gehandelt. Das ist dreimal mehr, als Anfang 2022 gezahlt werden musste. Der hohe Börsenpreis, der von den Stadtwerken Lindenberg nicht beeinflusst werden kann, ist der Grund dafür, dass die Gaspreise leider weiter hoch bleiben werden.
 

Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Lindenberg. Dies liegt daran, dass die Stadtwerke Lindenberg die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen die Stadtwerke Lindenberg nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.


Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch mussten die Stadtwerke Lindenberg in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.


Sicher ist, dass die Stadtwerke Lindenberg gesunkene Bezugskosten selbstverständlich weitergeben werden und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.
 

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Telefon: 08381-9235-0

Mail: info@stadtwerke-lindenberg.de

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